Antwort Haben Behinderte einen besonderen Kündigungsschutz? Weitere Antworten – Hat man mit 50 Behinderung Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz zählt zu den besonderen Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen. Er ist geregelt durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (§ 168 ff. SGB IX) und gilt bei: Schwerbehinderung; ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 im Schwerbehindertenausweis.Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es noch den besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte.Auch bestimmte Arbeitnehmergruppen besitzen einen besonderen Kündigungsschutz aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation.
- Schwangere, Mütter, Elternzeitler.
- Schwerbehinderte.
- Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst.
- Auszubildende.
- Arbeitnehmer in Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
Haben Schwerbehinderte eine längere Kündigungsfrist : Im § 169 SGB IX steht festgeschrieben, dass bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen eingehalten werden muss. Weniger ist nicht rechtens, mehr hingegen möglich. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung wirksam zugegangen ist.
Wann darf ein behinderter gekündigt werden
Fazit. Schwerbehinderte sind nicht unkündbar, aber durch ein formales Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung besonders geschützt. Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellten Personen. Der Arbeitgeber muss das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung um Zustimmung bitten.
Unter welchen Voraussetzungen kann man einen behinderten Menschen kündigen : Schwerbehinderte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung nicht möglich ist. Jedoch müssen Sie als Arbeitgeber vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Eine Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich, wenn Sie einem schwerbehinderten Arbeitnehmer (als solche gelten auch den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen) ordentlich oder außerordentlich kündigen wollen.
Wer hat den besonderen Kündigungsschutz
- Schwangere.
- Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz.
- Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer.
- Betriebsratsmitglieder und andere Arbeitnehmervertreter.
- Mitarbeiter in Elternzeit.
- Mitarbeiter in Pflegezeit.
- Auszubildende.
- Wehr- und Freiwilligendienstleistende.
Kann ich mit 30 Behinderung gekündigt werden
Der besondere Kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ( GdB ) von mindestens 50 und ihnen gleichgestellten Menschen mit einer Behinderung von 30 oder 40 GdB . Er gilt auch für leitende Angestellte und Auszubildende und ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte wird ein zusätzlicher Abfindungsbetrag in Höhe von 1.500 EUR brutto gezahlt. Liegt der Grad der Behinderung über 50, gilt Folgendes: Bei einem GdB > 50 beträgt die zusätzliche Abfindung 2.000 €. Die Gesamtabfindung ergibt sich aus der Addition der o.g. Beträge.Der besondere Kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ( GdB ) von mindestens 50 und ihnen gleichgestellten Menschen mit einer Behinderung von 30 oder 40 GdB . Er gilt auch für leitende Angestellte und Auszubildende und ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Bearbeitungsdauer. Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch das Integrationsamt, gilt die Zustimmung als erteilt.
Wann kann ein schwerbehinderter gekündigt werden : Schwerbehinderte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung nicht möglich ist. Jedoch müssen Sie als Arbeitgeber vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.