Antwort Was bedeutet Widerspruch erhoben? Weitere Antworten – Was ist Widerspruch erhoben
Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie diesem widersprechen. Einspruch erheben: Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf, der nur bei bestimmten Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten möglich ist. Die zuständige Behörde muss Ihren Fall dann erneut prüfen.Nach dem Widerspruch Einlegen wird der Bescheid (also eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung) in seiner Wirkung aufgeschoben. Nun prüft die betroffene Behörde (bzw. das betroffene Gericht), ob der Bescheid auch rechtmäßig ist.Damit der Widerspruch überhaupt zur sachlichen Entscheidung angenommen wird, müssen Sie zum anderen nachvollziehbar darlegen, dass der Verwaltungsakt Sie möglicherweise in eigenen Rechten verletzen kann. Die Juristen sprechen hier von der „Widerspruchsbefugnis“.
Wie erhebt man einen Widerspruch : Sie können Ihren Widerspruch schriftlich, mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben, einlegen oder ihn direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift mündlich vortragen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben.
Wird Widerspruch erhoben oder eingelegt
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden.
Wird Einspruch erhoben oder eingelegt : Der Einspruch muss in der Schriftform eingelegt werden.
Grundsätzlich dürfte eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3 bzw. 6 Monaten zulässig sein. Nach den Umständen des Einzelfalls kann diese Frist kürzer oder auch länger sein. Es gibt keine verbindli- chen Höchstfristen für eine Widerspruchsentscheidung.
Wird der Widerspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so erlässt die Behörde einen sog. Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Vor einer Klage muss grundsätzlich erst Widerspruch eingelegt werden (Vorverfahren), weil erst nach einem erfolglosen Widerspruch eine Klage zulässig ist.
Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg
Bei dem Widerspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf. Der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung hat daher Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.Widerspruch kann ein Betroffener kostenfrei einlegen, wenn er mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden ist. Üblicherweise enthält jeder Verwaltungsakt einer Behörde eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung, aus der hervorgeht, in welcher Form und Frist, sowie bei welcher Behörde der Widerspruch einzulegen ist.Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgansbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet.
Grundsätzlich soll der Widerspruchsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Widerspruchseinlegung angefertigt werden (§ 75 VwGO). Ansonsten kann der Widerspruchsführer eine sog. Untätigkeitsklage erheben.