Antwort Was darf man besitzen Wenn man Bürgergeld bezieht? Weitere Antworten – Wie viel Vermögen darf ich bei Bürgergeld haben

Was darf man besitzen Wenn man Bürgergeld bezieht?
Karenzzeit umfasst das erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld, während dem nur erhebliches Vermögen angerechnet wird. Als erheblich gilt Vermögen, wenn es einen Wert von 40.000 € für eine Einzelperson bzw. von 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft überschreitet.Die Grenze dafür liegt aktuell bei 40.000 Euro für den Antragsteller sowie 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 12 Abs. 3 SGB 2). Ersparnisse bis zu dieser Höhe musst Du also nicht aufbrauchen, bevor Du Bürgergeld bekommst.Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Wie viel Geld darf man beim Bürgergeld auf dem Konto haben : Beantragen Sie erstmalig Bürgergeld, dürfen Sie im ersten Jahr des Leistungsbezuges über ein Vermögen in Höhe von bis zu 40.000 EUR verfügen.

Welches Vermögen ist unantastbar

Kein anrechenbares Vermögen ist ein selbstgenutztes Eigenheim oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, sofern sie eine angemessene Größe nicht überschreitet.

Wird Erspartes bei Bürgergeld angerechnet : Auch Vermögen wird auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, wenn es verwertbar ist. Das heißt, es wird vom Jobcenter geprüft, ob Sie Ihr Vermögen für Ihren Lebensunterhalt nutzen können.

Geldbeträge (Vermögensschonbeträge)

Seit 01.01.2023 gilt: Jeder leistungsberechtigte Mensch darf 10.000 Euro Vermögen behalten.

Gegenstände: Gegenstände können beweglich oder unbeweglich sein. Allerdings zählen Haushaltsgegenstände nicht zu Deinem Vermögen! Deine Möbel, Haushaltsgeräte, Dein Fernseher und Radio, Dein Handy und Deine Musikinstrumente brauchst Du also nicht zum Vermögen zählen.

Wie viel Geld auf Sparbuch bei Bürgergeld

Die Höhe der Vermögensfreigrenze hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Geregelt ist sie in § 12SGB II, dem Bürgergeld Gesetz. Danach liegt die Vermögensfreigrenze pro Person einer Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro. Eine Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel die Familie.