Antwort Wer bekommt Opferhilfe? Weitere Antworten – Wer hat Anspruch auf Opferentschädigung

Wer bekommt Opferhilfe?
Wer in Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen. Zuständig sind hierfür die Landes- versorgungsbehörden.Anspruch auf Opferentschädigung hat nur, wer durch die Gewalttat oder deren Abwehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat.Die SED-Opferrente erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten hat.

Wer erhält Leistungen nach dem OEG : Wer persönlich oder als Angehöriger durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, dem stehen möglicherweise Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG – ab 2024 SGB XIV) zu. Ziel ist, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Taten auszugleichen.

Wie viel Geld bekommt man bei einer Opferentschädigung

Unter welchen Voraussetzungen ist die Opferentschädigungsrente möglich

Grad der Schädigung Höhe der Beschädigtenrente
50 % 283 Euro
60 % 360 Euro
70 % 499 Euro
80 % 603 Euro

Wie beantrage ich Opferentschädigung : Den Antrag können Sie formlos stellen. Sie können den Antrag bei jeder Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales stellen, aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Gemeinden.

Leistungen werden rückwirkend ab dem Schädigungstag gewährt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird. Bei späterer Antragstellung werden Leistungen ab dem Antragsmonat bewilligt. Es empfiehlt sich daher, den Antrag schnell zu stellen.

Sie können eine monatliche Opferrente bis zu EUR 330,00 beantragen, wenn Sie zwischen dem 08.05.1945 und dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR / sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen zu Unrecht einen Freiheitsentzug von mindestens 90 Tagen erlitten haben.