Antwort Wird eine zweite Meinung von der Krankenkasse bezahlt? Weitere Antworten – Wird eine Zweitmeinung von der Krankenkasse bezahlt

Wird eine zweite Meinung von der Krankenkasse bezahlt?
Gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung

Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben einen Rechtsanspruch, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert.Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Insbesondere im Vorfeld von Operationen kann die Begutachtung durch einen zweiten Arzt hilfreich sein. So können Sie die eigene gesundheitliche Situation besser verstehen und sich für die am besten geeignete Therapie entscheiden.Während die privaten Krankenkassen in allen Fällen für eine Zweitmeinung ihrer Versicherten aufkommen, gehen die gesetzlichen Krankenkassen damit bisher unterschiedlich um. Die Zweitmeinung nach einer Tumordiagnose kostet bei „Zweitmeinung.de“ zum Beispiel 379 Euro.

Wie bekommt man eine Zweitmeinung : Möchten Sie die ärztliche Zweitmeinung nutzen, müssen Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, die für das strukturierte Zweitmeinungsverfahren zugelassen sind. Diese Zweitmeinungsärzt:innen müssen besonders qualifiziert und unabhängig sein und brauchen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Was kostet eine Zweitmeinung beim Orthopäden

Wie viel kostet eine Zweitmeinung Im Idealfall bringen Sie alle notwendigen Unterlagen und Untersuchungsbefunde von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt mit, wenn Sie sich eine Zweitmeinung einholen. Die Kosten können variieren und Überschreiten in der Regel eine Höhe von 120 Euro nicht.

Wie viele Ärzte Meinungen darf man einholen : Grundsätzlich dürfen Sie frei entscheiden, bei welchem Arzt Sie eine Zweitmeinung einholen möchten.

Des Weiteren benötigen sie die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, um als Zweitmeinungsärzte tätig sein zu dürfen. Eine Zweitmeinung ist also immer dann sinnvoll, wenn über die Krankenkasse ein gesetzlicher Anspruch aufgrund der Befunde besteht und Eingriffe planbar sind.

Ärztehopping liegt nach Ansicht der Kassen beispielsweise vor, wenn sich ein Patient innerhalb eines Quartals bei mehreren Hausärzten oder Fachärzten derselben Fachgruppe behandeln lässt, ohne dass die beteiligten Ärzte davon wissen. Aus ihrer Sicht stellt Arzthopping einen Missbrauch der freien Arztwahl dar.